Satzung

Die Satzung des Vereins für Unternehmensrecht e.V. können Sie hier herunterladen.

§ 1 Zweck des Vereins

I. Der Verein will der Pflege des Wirtschaftsrechts im weitesten Sinne dienen. Er will Juristen und Wissenschaftler1 zu gemeinsamer Arbeit am Aufbau des deutschen Wirtschaftslebens und seiner Rechtsgrundlagen zusammenführen.

II. Er bezweckt namentlich, die Abteilung Gesellschaftsrecht am Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln finanziell zu unterstützen und ihr bei der Durchführung ihrer Aufgaben sonstige Hilfe zu leisten. 

III. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der an der Universität zu Köln bestehenden Abteilung Gesellschaftsrecht am Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht. 

II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Name, Sitz, Vereinsjahr

I. Der Verein hat seinen Sitz in Köln und führt den Namen: VEREIN FÜR UNTERNEHMENSRECHT e.V. 

II. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können die am Handels- und Wirtschaftsleben interessierten juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts werden sowie Gesellschaften und Einzelpersonen. Ihre Aufnahme erfolgt durch den Vorstand im Sinne des § 8. 

§ 5 Austritt

I. Der Austritt aus dem Verein kann nur für den Schluss eines Vereinsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden. 

II. Die Erklärung erfolgt in Schrift- oder Textform (§ 126b BGB) an den Vorstand im Sinne des
§ 8. 

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen

I. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch jährliche Mitgliedsbeiträge und durch außerordentliche Zuwendungen. 

II. Die Mitglieder bestimmen ihre Beiträge durch Selbsteinschätzung. Sofern ein Mitglied nicht bis zum 30.06. des Vereinsjahres eine andere Selbsteinschätzung trifft, wird der Vorjahresbeitrag fällig. Der Mitgliedsbeitrag wird am 01.07. eines jeden Jahres fällig. 

III. Der Vorstand im Sinne des § 8 legt in einer gesonderten Beitragsordnung die Mindestbeiträge fest. 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 8), der erweiterte Vorstand (§ 9) und die Mitgliederversammlung (§ 10). 

§ 8 Vorstand

I. Der vertretungsberechtigte Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, von denen eines die Funktion als Schatzmeister innehat. Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins oder Organmitglieder, Gesellschafter oder Beschäftigte von Vereinsmitgliedern sein. Der Vorsitzende muss ein aktiver, pensionierter oder ehemaliger Universitätsprofessor der Universität zu Köln sein.

II. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Niederlegung ihres Amtes oder bis zu ihrer jederzeit möglichen Abberufung durch die Mitgliederversammlung im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im laufenden Geschäftsjahr aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Verein kooptieren. Maximal darf ein Vorstandsmitglied kooptiert werden. 

III. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, für die nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs vorgesehen ist. 

IV. Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Die Vorstandsmitglieder sind von dem Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 2. Alt. BGB befreit. 

V. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Innerhalb des Vorstands sind je zwei Mitglieder gemeinschaftlich befugt, die Geschäfte zu führen, sofern nicht die anderen beiden widersprechen. Darüber hinaus kann der Vorstand den Vorstandsvorsitzenden zur Führung der laufenden Geschäfte ermächtigen. 

VI. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins so zu führen, dass der Vereinszweck bestmöglich erreicht wird. Er bestimmt über die Verwendung der Mittel, es sei denn, dass mindestens zwei Vorstandsmitglieder die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen. Er trägt auch Sorge für eine ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung. Die erforderliche Jahresrechnung wird vom Schatzmeister erstellt und nach Verabschiedung durch den Vorstand von der Mitgliederversammlung genehmigt.

VII. Vorstandsbeschlüsse können in Vorstandssitzungen oder im schriftlichen Verfahren – auch elektronisch, z.B. per E-Mail – gefasst werden. Der Vorstand ist in Vorstandssitzungen beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die einfache Mehrheit der Stimmen entscheidet. Im schriftlichen Verfahren entscheidet die Mehrheit der innerhalb einer gesetzten Frist eingegangenen und gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben in Vorstandssitzungen und im schriftlichen Verfahren außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

VIII. Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. 

§ 9 Erweiterter Vorstand

I. Der erweiterte Vorstand besteht neben den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Vorstands im Sinne des § 8 aus folgenden Personen, die Mitglieder des Vereins oder Organmitglieder oder Beschäftigte von juristischen Personen, die Vereinsmitglieder sind, sein müssen: 
1. eine vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer zu Köln zu benennende Person, sofern die Industrie- und Handelskammer nicht bereits im vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 8 vertreten ist, 
2. bis zu zehn von der Mitgliederversammlung gewählten Einzelpersönlichkeiten. 

II. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands bleiben bis zur Niederlegung ihres Amtes oder bis zu ihrer jederzeit möglichen Abberufung durch die Mitgliederversammlung im Amt. 

III. Die nicht vertretungsberechtigten Mitglieder des erweiterten Vorstands haben die Aufgabe, den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 8 bei der Erfüllung der Vereinszwecke zu beraten und zu unterstützen.

IV. Den Vorsitz im erweiterten Vorstand führt der Vorstandsvorsitzende im Sinne des § 8 I. Der erweiterte Vorstand bestimmt aus seinem Kreise einen Stellvertreter. 
Für die Beschlussfassung des erweiterten Vorstands gilt § 8 VII und VIII. 

§ 10 Mitgliederversammlung 

I. Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, insbesondere zur Neuwahl von Vorstandsmitgliedern und zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands statt. 

II. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere: 
– Wahl und Entlastung des Vorstands im Sinne des § 8; 
– Wahl des erweiterten Vorstands nach Maßgabe des § 9; 
– Änderung der Satzung; 
– Genehmigung der Jahresrechnung; 
– Auflösung des Vereins. 

III. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand im Sinne des § 8 einberufen. Der Vorstand muss eine solche Versammlung einberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder oder zwei Mitglieder des erweiterten Vorstands das unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. 

IV. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende im Sinne des § 8 I, im Falle seiner Verhinderung der nach § 9 IV 2 zu bestimmende Stellvertreter, notfalls das älteste Mitglied des erweiterten Vorstands. Der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und Form der Abstimmung. 

V. Die Mitgliederversammlungen finden am Vereinssitz statt. Der Vorstandsvorsitzende im Sinne des § 8 I kann einen anderen Versammlungsort bestimmen. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, kann die Mitgliederversammlung auch auf elektronischem Weg (virtuelle Mitgliederversammlung) abgehalten werden. Der Vorstand im Sinne des § 8 I entscheidet über die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung. Möglich ist auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Veranstaltung). 

VI. Die Einladungen erfolgen in Schrift- oder Textform (§ 126b BGB). Sie müssen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Nichtanrechnung des Absende- und Versammlungstages abgesandt werden. Sie müssen die Tagesordnung, den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung angeben.

VII. Mitglieder können in der Mitgliederversammlung durch andere Vereinsmitglieder oder von anderen Personen vertreten werden, die gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind. Der Vertreter hat seine Vollmacht nachzuweisen. 

VIII. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 

IX. Für Satzungsänderungen und den Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Vorstand im Sinne des § 8 I ist ermächtigt, durch einstimmigen Beschluss die Satzung zu ändern, soweit dies nach seinem Ermessen erforderlich ist, um Schreibfehler oder offenbare Unrichtigkeiten zu berichtigen oder um Beanstandungen des Vereinsregisters oder der zuständigen Finanzbehörde zu beheben. 

X. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden der Versammlung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterschreiben. 

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität zu Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 


Verein für Unternehmensrecht e.V. | Weyertal 115 50931 Köln | Ansprechpartnerin: Silke Lütticke | 0221 470-5693 | info-vfu@uni-koeln.de